ihkmagazin-IHK_11_25
Grundstücksübertragung durch eine GbR KURZURTEIL Der BGH hat mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, veröffentlicht 29.07.2025 als Nr. 145/2025) ent- schieden: Wenn Unternehmer bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine von der Musterwiderrufsbelehrung ab- weichende Widerrufsbelehrung verwenden, muss nicht zwingend neben Postanschrift und E-Mail auch eine Tele- fonnummer angegeben werden. Für Unternehmen im Fahr- zeugvertrieb ist wichtig: Widerrufsbelehrungen müssen formal korrekt sein, aber nicht über das gesetzlich geforder- te Mindestmaß hinausgehen. KURZURTEIL Grundsätzlich kann eine GmbH den Sitz ihrer Gesellschaft in ihrem Gesel l- schaftsvertrag bestimmen, ohne dass es eines örtlichen Bezugs zu dieser Gemeinde/Stadt bedarf. Das gilt nicht, wenn der Sitz missbräuchlich gewählt wird, z. B. wenn durch die Sitzwahl oder Sitzverlegung Gläubiger der GmbH „abgeschüttelt“, die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens verhindert oder die Liquidation erschwert wer- den sollen (Kammergericht Berlin, Beschl. v. 27.02. 2025 (Az.: 22 W 3/25). schwerde für die GbR. Das AG Hannover half der Beschwerde eben- so wie das OLG Celle nicht ab, letzteres ließ aber die Revision zum BGH zu. Der BGH bestätigte vollumfänglich die Entscheidungen des Grundbuchamts und der Vorinstanzen. Eine Ausnahme von der Eintragungsp icht bestehe nur, wenn sowohl die Erklärung als auch der Eintragungsantrag vor dem 1. Januar 2024 erfolgt seien. Die P icht bestehe auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR sei und es direkt an die Gesellschafter übertragen wer- den solle – selbst wenn diese miteinander verwandt oder verheiratet seien. Im Fall wollten die Gesellschafter zweier GbRs, die jeweils als Ei- gentümerinnen von Grundstücken im Grundbuch eingetragen wa- ren, diese Grundstücke im Zuge der Au ösung der Gesellschaften auf sich selbst übertragen. Das Grundbuchamt lehnte die Eintra- gung ab und verwies auf die seit dem 1.1.2024 geltenden Regelun- gen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschafts- rechts (MoPeG). Danach ist eine Eintragung im Grundbuch, die ein Recht einer GbR betrifft, nur zulässig, wenn die Gesellschaft zuvor im Gesellschaftsregister registriert und als eGbR im Grundbuch ein- getragen wurde (§ 47 Abs. 2 GBO, Art. 229 § 21 EGBGB). Gegen die Weigerung des Grundbuchamts erhoben die Gesellschafter Be- IHK Podcast Recht & Steuern www.ihk.de/osnabrueck (4717800) Mehr Rechts- Tipps +++ Rechtstipp +++ Rechtstipp +++ Rechtstipp +++ Rechtstipp +++ Ehegattendarlehen statt Eigenkapital: Steuertipp mit Zinswirkung – Anzeige – Erwirbt ein Ehepaar eine Immobilie als Ka- pitalanlage, wird der Kauf in der Regel zu einem Teil mit erspartem Eigenkapital und darüber hinaus mit einem Bankdarlehen finanziert. Bei Vermietung der Immobilie erzielt das Ehepaar Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung, die der Einkommen- steuer unterliegen. In Zusammenhang mit dem Bankdarlehen entstehen den Eheleu- ten Zinsaufwendungen, die im Rahmen der Überschussermittlung als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehbar sind. Der errechnete Überschuss wird mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Ehepaars besteuert. Je nach Höhe des Ge- samteinkommens kann dieser bis zu 45% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteu- er betragen. Alternativ zu dem dargestellten üblichen Finanzierungsmodell kann anstelle des Ei- genkapitalanteils ein Ehegattendarlehen genutzt werden. Hierbei gewährt der eine Ehepartner dem anderen ein privates Dar- lehen in Höhe des einzubringenden Eigen- kapitals. Der andere Ehepartner erwirbt und vermietet die Immobilie anschließend allein. Durch das weitere Darlehen fallen auch auf den Eigenkapitalanteil Zinsen an, die steu- ermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dem darlehensge- benden Ehegatten entstehen Zinseinkünfte, die zwar auch zu versteuern sind, im Gegen- satz zu den Vermietungseinkünften als Ka- pitaleinkünfte jedoch nur mit 25% Kapital- ertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei der Ermittlung der Kapi- taleinkünfte ist zudem der Sparer-Pausch- betrag abziehbar. Im Endeffekt profitieren Eheleute mit einem Steuervorteil von bis zu 20%, indem sie sich das Steuersatzgefälle zwischen dem individuellen Einkommen- steuersatz und dem niedrigeren Kapitaler- tragsteuersatz zu Nutze machen. Damit ein solches Darlehen steuerlich an- erkannt wird, ist der Fremdüblichkeits- grundsatz einzuhalten. Es bedarf eines zivilrechtlich wirksamen, möglichst schrift- lichen Darlehensvertrags, der tatsächlich durchgeführt wird. Inhaltlich muss die- ser so ausgestaltet sein wie mit einem fremden Dritten als Ve r t r ag s p a r t ne r, z. B. der Bank. Außerdem darf kein Beherr- schungsverhältnis zwischen den Ehegatten bestehen, der Darlehensnehmer darf nicht wirtschaftlich abhängig von seinem Ehe- gatten sein und muss eigenen Entschei- dungsspielraum und die Mittel selber zur Verfügung haben. Antje Ahlert Rechtsanwältin/Steuerberaterin Antje Ahlert PKF WMS Tax & Legal GmbH & Co. KG Rechtsanwälte Steuerberater Martinsburg 15, 49078 Osnabrück Telefon 0541 94422-600 www.pkf-wms.de 25 | UNSERE IHK | Rechtstipp
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NzM2NDYw