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KURZURTEIL Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Betriebsrat andere als die bisher genutz- ten Räume zur Verfügung zu stellen, sofern diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Sie müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können. (LAG Hessen, Beschluss v. 31.07.2023 – 16 TaBV 151/22) Corona und Quarantäne – wer muss zahlen? KURZURTEIL Eine Entgeltabrechnung geht einem Arbeitnehmer nur dann über ein digitales Mitarbeiterpostfach zu, wenn er hierzu sein Einverständnis gegeben hat. Fehlt dieses, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Entgeltabrechnung in Papier- form. Das fehlende Einverständnis kann mangels Mitbe- stimmungsrechts nicht durch eine (Konzern-)Betriebsver- einbarung ersetzt werden. (LAG Niedersachsen, Urt. v. 16.01.2024, 9 Sa 575/23) wenn es dem Arbeitnehmer (AN) infolge einer behördlichen Ab- sonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.“ Im Fall kam hin- zu, dass sich der betroffene AN keiner Schutzimpfung unterzogen hatte. Doch damit habe er seine Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt, so der 5. Senat. Das LAG habe in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gefahr von Impfdurch- brüchen in die Kausalitätsprüfung einbezogen. (BAG, Urt. v. 20.03.2024. 5 AZR 234/23) Ende März 2024 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Grundsatzfrage entschieden, wer bei einem Arbeitsausfall wegen behördlich angeordneter Quarantäne zahlt, selbst wenn die mit Corona in zierte Person keine Krankheitssymptome hat. Das BAG urteilt: Der Arbeitgeber muss die Entgeltfortzahlung im Krankheits- fall leisten. Damit bestätigten die Erfurter Richter die Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG). Die Entscheidung des BAG liegt bis- lang nur als Pressemitteilung vor, es heißt darin: „Eine Corona- Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krank- heit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, IHK Podcast Recht & Steuern www.ihk.de/osnabrueck (4717800) Mehr Rechts- Tipps Die Urteile wurden ausgewählt von: +++ Rechtstipp +++ Rechtstipp +++ Rechtstipp +++ Rechtstipp +++ Insolvenzabhängige Lösungsklausel – vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten nach neuster Rechtsprechung – Anzeige – Die Konstellation, dass der Vertragspartner Insolvenz anmelden muss, wird im Wirt- schaftsverkehr häufig als „worst case“ an- gesehen. In dieser Situation sehen sich Gläu- biger bei gegenseitigen, nicht vollständig erfüllten Verträgen in der Regel mit dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO) konfrontiert. Der Insolvenzverwalter kann dann allein entscheiden, ob der Ver- trag noch erfüllt wird oder nicht. Bislang war weitgehend angenommen worden, dass der Gläubiger entgegen § 119 InsO nicht die Möglichkeit haben sollte, sich einseitig vom Vertrag zu lösen und damit das Wahlrecht des Insolvenzverwalters zu unterlaufen. Durch die Entscheidung des BGH vom 27.10.2022 (AZ: IX ZR 213/21) wurde den Gläu- bigern hier jedoch ein gewisser Spielraum bei der Vertragsgestaltung eröffnet. In den Entscheidungsgründen geht der BGH davon aus, dass auch insolvenzabhängige Lö- sungsklauseln zulässig sein können. Bei einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel handelt es sich um eine Klausel, die es einer Vertragspar- tei ermöglicht, sich vom Vertrag zu lösen, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspar- tei das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Der BGH hat in seinem Urteil nunmehr aus- drücklich festgestellt, dass es keine gesetz- liche Regelung gibt, die insolvenzabhängige Lösungsklauseln generell für unwirksam erklärt und dass es auch keine hinreichende gesetzli- che Grundlage dafür gibt, dass insolvenzabhän- gige Lösungsklauseln immer unwirksam sind. Dies betrifft auch § 119 InsO, der bisher als ein Grund für die Unwirksamkeit solcher Lösungs- klauseln angesehen wurde. Dies eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vertragsaus- gestaltung. In welchem Umfang solche insolvenzabhän- gigen Lösungsklauseln nunmehr vertraglich wirksam vereinbart werden können, lässt sich aus der Rechtsprechung des BGH noch nicht vollständig ableiten. Vielmehr führt der BGH hierzu aus, dass wirksame Lösungsklauseln aufgrund der Interessenlage insbesondere bei Dienst- und Sachleistungsverträgen in Betracht kommen. Bei Geldleistungsgläubigern hingegen dürfte die Möglichkeit einer insolvenzabhän- gigen Lösungsklausel aufgrund bestehender Zurückbehaltungs- rechte weiterhin verwehrt sein. Es bleibt daher eine Frage des Einzelfalls, ob solche Klauseln auch in Zukunft wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen werden können. Als Fazit lässt sich daher nur festhalten, dass es nach Auffassung des BGH immer auf den Ein- zelfall ankommt, ob eine solche Lösungsklau- sel zulässig ist. Je konkreter und differenzier- ter diese ausgestaltet ist, desto größer ist die Chance, dass sie auch im konkreten Einzelfall als wirksam angesehen wird. Andy Weichler, Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht PKF WMS Rechtsanwälte GmbH & Co. KG Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberater und Notar Martinsburg 15 49078 Osnabrück Telefon 0541 94422-600 www.pkf-wms.de Andy Weichler 27 | UNSERE IHK | Rechtstipp

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