IHK Magazin 05/24

KURZURTEIL Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Fi- nanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundes nanzhof entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Infor- mationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerp ichtigen. (BFH, Urt. v. 23.01.2024, Az.: IX R 36/21) Löschungen aus dem Handelsregister Der Geschäftsführer einer GmbH, der gegen die Aufnahme seines Geburtsdatums und Wohnorts in das Handelsregister vorging, berief sich auf die DSGVO, um die Löschung dieser Informationen zu erwirken. Der BGH wies dieses Anliegen ab und entschied, dass der Geschäftsführer keinen Anspruch auf Löschung hat. Er begründete dies damit, dass das Handelsregister die notwendige und erforderliche Rechtssicherheit gewährleiste. Daher sei eine Verarbeitung auch gegen den Willen des Einzelnen erlaubt. Sinn und Zweck des Handelsregisters lägen darin, es der Öffentlich- keit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kau euten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind (...) Der Verwirklichung dieses schützenswerten Interesses des Rechtsver- kehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der am geschäftlichen Verkehr teilnehmenden Kapitalgesellschaften informieren und ver- gewissern zu können, diene insbesondere die Eintragung, Speiche- rung und Offenlegung des vollständigen Namens, Geburtsdatums und Wohnorts eines GmbH- Geschäftsführers (...).“ BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – Az.: II ZB 7/23 +++ Rechtstipp +++ Rechtstipp +++ Rechtstipp +++ Rechtstipp +++ „No-Russia-Klausel“: Sanktionen des Westens und Handlungsbedarf für Unternehmen – Anzeige – Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 18.12.2023 auf ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Die Mitgliedstaa- ten verständigten sich darauf, dass Ausführer beim Verkauf bestimmter Güter in Drittländer, die Wiederausfuhr nach Russland oder die Verwendung in Russland vertraglich untersa- gen müssen. Neben einer solchen Klausel be- darf es der Aufnahme von Regelungen für den Fall eines Verstoßes. Die betroffenen Güter ergeben sich aus Güter- listen, die im Anhang der Verordnung zu finden sind. Die Verpflichtung zur Nutzung einer sol- chen Klausel gilt nicht für vor dem 19.12.2023 geschlossene Verträge, die spätestens bis zum 20.12.2024 erfüllt werden. Fällt ein Vertrag nicht in diese Frist, ergibt sich die Pflicht zur nachträglichen Implementierung der Klausel. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Lieferungen in die im Anhang VII der Verord- nung aufgeführten Partnerländer. Neben der Pflicht zur Nutzung dieser Klau- sel ist auch deren Einhaltung sicherzustellen. Nach den Leitlinien der EU sind angemessen intensive Konsequenzen für den Fall eines Verstoßes einzuarbeiten. In Betracht kommen entsprechende Vertragsstrafen oder Sonder- kündigungsrechte. Sollte ein Vertragspartner Kenntnis über Verstöße erlangen, müssen die- se der zuständigen Behörde gemeldet werden. Aus den Leitlinien der EU geht hervor, dass es den Unternehmen freisteht, einen geeigneten Wortlaut für die Klausel selbst zu formulieren. Abgesehen davon hat die EU eine auf Englisch verfasste Musterklausel zur Verfügung ge- stellt. Hinweis: Die Musterklausel entspricht zwar den Anforderungen der EU, allerdings ergeben sich für Verträge, die dem deutschen Recht unterliegen, besondere Anforderungen insb. im Hinblick auf die Verwendung von AGB. Bspw. ist die Bestimmung der Höhe der Ver- tragsstrafe in der Musterklausel unklar, was einer Vereinbarkeit mit dem deutschen AGB- Recht entgegensteht. Aufgrund solcher Be- sonderheiten und im Hinblick auf Sanktionen, ist zu empfehlen, die Musterklausel vor einer Verwendung individuell anzupassen. Folge einer unwirksamen Klausel ist, dass kein vertragliches Re-Exportverbot besteht. Daraus ergibt sich eine buß- und strafrecht- lich ahndungsfähige Verletzung der EU-Ver- ordnung. Es drohen Bußgelder und unter Umständen sogar Haftstrafen. Aufgrund des Um- fangs der betroffe- nen Güter bedarf es für Unternehmen einer eingehenden Prüfung, ob und welche Verträ- ge von der Pflicht zur Implementierung einer „No-Russia-Klausel“ betroffen sind. Mit Blick auf drohende Sanktionen bei einem Verstoß und die vom jeweiligen Vertrag abhängigen Anforderungen einer solchen Klausel, emp- fiehlt sich eine sorgfältige und einzelfallab- hängige Formulierung des geeigneten Wort- lauts. Prof. Heiko Hellwege Rechtsanwalt PKF WMS Dr. Buschkühle PartG mbB Rechtsanwaltsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft und Notar. Martinsburg 15 49078 Osnabrück Telefon 0541 94422-600 www.pkf-wms-recht.de Prof. Heiko Hellwege KURZURTEIL Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsp icht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeit- gebers hat der Arbeitnehmer dann substantiiert zu erwi- dern. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Home-Of ce. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.09.2023, Az.: 5 Sa 15/23) IHK Podcast Recht & Steuern www.ihk.de/osnabrueck (4717800) Mehr Rechts- Tipps 25 | UNSERE IHK | Rechtstipp

RkJQdWJsaXNoZXIy NzM2NDYw